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Allgemeine
Bedingungen (AB)
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Die Leistungen, Angebote und Lieferungen der ADVEGA erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der
Auftragserteilung für Lieferung der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers
und/oder den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen,
d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach
Eingang ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2 Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluß
2.1
Die Angebote der ADVEGA sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei
sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch
Rechnung ersetzt werden.
2.2 Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte
zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften
dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet.
2.3 Vertriebsmitarbeiter
der ADVEGA sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
§ 3
Preise
3.1 Soweit nicht anders
angegeben, hält sich ADVEGA an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise
30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und
Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 4
Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
4.1
Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils
bei Monatsbeginn aktuelle Preisliste des Anbieters. Der Anbieter kann
monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen
Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit
in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Kunde kann
jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
4.2 Alle
Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14
Tagen ohne Abzüge zahlbar.
4.3 Der Kunde ist -
unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter
Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er
kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder
die vom Anbieter anerkannt worden sind.
§ 5
Schweigepflicht des Anbieters/Datenschutz
5.1
Der Anbieter ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten
Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt
werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung
des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher
Einwilligung des Kunden erfolgen.
5.2 Der Anbieter
verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten
Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
5.3 Jeder
Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung
automatisiert verarbeiten.
§ 6
Störungen bei der Leistungserbringung
6.1
Soweit eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat,
einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt
kann der Anbieter eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht
sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des
Kunden, kann der Anbieter auch die Vergütung seines Mehraufwands
verlangen.
§ 7
Haftung des Anbieters für Schutzrechtsverletzungen
7.1
Der Anbieter haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der
Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt
den Kunden von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
7.2 Macht ein
Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte
verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Er
überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten -
soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten
abzuwehren.
7.3 Werden durch
eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl
und auf eigene Kosten
- dem Kunden
das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- die
Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
- die
Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung)
zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden des Anbieters - im Rahmen
von § 5 AB - unberührt.
7.4 Der Anbieter
ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die
Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 8
Haftung des Anbieters auf Schadensersatz
8.1
Der Anbieter haftet für etwaige Schäden nur, falls der Anbieter
eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters zurückzuführen ist.
8.2 Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Anbieter als auch gegen dessen
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Anbieter haftet insbesondere
nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
8.3 Für einen
einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt,
mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Anbieter vernünftigerweise
aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens
auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Bei laufend zu
zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende
Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde
kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte
Vergütung verlangen.
8.4 Der
Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst
verantwortlich. Dies gilt ausdrücklich auch vor Wartungs-, Service- und
Installationsarbeiten, die vom Anbieter oder in dessen Auftrag durchgeführt
werden. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit
der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln oder Unterlassen des Anbieters verursacht wurde. Vor Wartungs-,
Service- und Installationsarbeiten ist der Auftraggeber zu einer Sicherung
seiner Datenbestände angehalten.
8.5 Vertragliche
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in einem
Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen
bestehen.
8.6 Soweit Ansprüche
aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.
§ 9
Sonstiges
9.1
Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins
deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses
ausgeschlossen.
9.2 Änderungen und
Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich
fixiert werden.
9.3 Gerichtsstand
gegenüber einem Kaufmann einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des
Anbieters.
Vertragsbedingungen
für die Erstellung von Software (ES)
§ 1
Vertragsgegenstand
1.1
Der Anbieter wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand
der Technik erstellen.
Standardbausteine, die
der Anbieter in die Software einbringt werden als Objektprogramm ohne
systemtechnische Dokumentation geliefert.
1.2 Der Anbieter
benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen
Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich
herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich
festhalten. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige
Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den
Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies
erfordert.
1.3 Der Anbieter
wird zu Beginn der Arbeiten unter Einbeziehung der vereinbarten Termine
einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf
fortschreiben. Der Anbieter wird anhand dieses Planes den Kunden regelmäßig
über den Stand der Arbeiten unterrichten.
1.4 Soweit sich die
Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag
ergeben, detailliert der Anbieter sie mit Unterstützung des Kunden,
erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur
Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von
14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche
Vorgabe für die weitere Arbeit.
Die Spezifikation wird im Laufe
ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert.
Erkennt der Anbieter, dass die
Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar
ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin
entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
1.5 Der Kunde sorgt
dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges
Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
1.6 Der Anbieter
hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen
ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung
fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet
er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 2
Leistungsänderungen
2.1
Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter
verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere
hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich
die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen
auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der
Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die
Verschiebung der Termine, verlangen.
Der Kunde wird auf Wunsch des
Anbieters sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem
die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Der Anbieter wird diese
Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
2.2 Vereinbarungen
über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden.
2.3 Der Anbieter
wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen.
Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten
Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.
§ 3
Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1
Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt.
3.2 Der Kunde ist
verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in
seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch
des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel
zur Verfügung.
3.3 Der
Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung
notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung..
§ 4
Abnahme
4.1
Der Anbieter wird die Software installieren. Der Kunde wird die
Installation schriftlich bestätigen.
4.2 Der Kunde
verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation
auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit
deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei
Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden
bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
4.3 Die Software
gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von
zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich
eingeschränkt ist. Der Anbieter wird den Kunden bei der Installation
darauf schriftlich hinweisen.
4.4 Soweit
Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich
abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung
für die letzte Teillieferung.
4.5 Bei geringfügigen
Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
4.6 Die Schulung
und Einarbeitung des Auftraggebers oder seiner Bedienungskräfte in die
gelieferte Software gehört nicht zum Leistungsumfang und wird gesondert
berechnet..
§ 5
Nutzungsrechte
5.1
Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich
Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig
zu nutzen.
5.2 Alle anderen
Nutzungsrechte bleiben beim Anbieter. Der Anbieter darf die Software
anderweitig verwerten, soweit § 2 AB nicht Geheimhaltung gebietet.
§ 6
Gewährleistung
6.1
Der Anbieter gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation
bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie
ggf. gemäß § 1.4 SB-ES gefunden hat, entspricht und nicht mit Mängeln
behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der
Abnahme.
6.2 Der Kunde hat
Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind
oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der
Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung
zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln
zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger
mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung
zu stellen.
6.3 Der Anbieter
hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
6.4 Der Kunde kann
eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt
die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen
Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des
Vertrages oder im Rahmen von § 5 AB - Schadensersatz verlangen.
6.5 Die Gewährleistung
erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er
sonstwie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung
nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
6.6 Der Anbieter
kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung
tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der
Kunde die Voraussetzungen nach § 4.2 SB-ES geschaffen hat, der
Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht
hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.
Vertragsbedingungen
für den Betrieb von Software und die Überlassung von Lizenzen (BS)
Die
Benutzung ADVEGAs Software durch den Endverbraucher erfolgt ausschließlich
zu den nachstehenden Bedingungen. Mit dem Download der Software über das
Internet oder der Installation der Software auf dem Computer des Kunden
erkennt dieser die nachstehenden Vertragsbedingungen als verbindlich an.
Es kommt damit zwischen ADVEGA Systems in Eschborn - nachfolgend ADVEGA
genannt - und dem Kunden - nachfolgend Lizenznehmer genannt - der folgende
ADVEGA Lizenzvertrag zustande.
1.
Vertragsgegenstand
1.1
Der Leistungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der
jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der
Benutzungsdokumentation.
1.2 Die Programme
werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) per E-Mail, Internet
oder auf anderem geeigneten Weg geliefert. Der Kunde wird die Übergabe
der Programme schriftlich bestätigen.
1.3 Es ist Sache
des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, dass
der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Der Anbieter
ist bereit, ihn dabei auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen
(insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der
erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden,
sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn der
Anbieter die Installation übernimmt, wird der Lizenznehmer deren
erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.
2.
Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht
2.1
Der Lizenznehmer erhält von ADVEGA für die Vertragsdauer ein
nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme (Lizenz). Wird der
Lizenznehmer von ADVEGA für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert,
so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser
Lizenzen. Der Begriff "Programm" umfasst das Originalprogramm,
alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms
selbst dann, wenn diese mit anderen Programmen verbunden sind. Ein
Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen
Inhalten und den zugehörigen Lizenzmaterialien. Im übrigen gelten die
Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
2.2 Der Lizenznehmer
verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt,
diese Lizenzvereinbarung einhält. Der Lizenznehmer darf das Programm
gleichzeitig nur auf einem Rechner nutzen. Eine "Nutzung" des
Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf
einem Speichermedium eines Computers befindet. Ein Programm, das lediglich
zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert
ist, gilt als nicht genutzt.
2.3 Die von ADVEGA
erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Häufigkeit der Nutzung
(zum Beispiel Anzahl der Benutzer), den Ressourcen (zum Beispiel
Prozessorgröße) oder einer Kombination aus beidem. Wird der Zugriff auf
ein Programm durch ein Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien
erstellt und auf allen Maschinen gespeichert werden, die unter Kontrolle
dieses Lizenzverwaltungsprogramms stehen, jedoch darf die Nutzung nicht
die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Ressourcen übersteigen.
Einige Programme, die zur Nutzung zuhause oder auf Reisen vorgesehen sind,
dürfen auf einem primären und einem weiteren Computer gespeichert sein,
jedoch darf das Programm nicht auf beiden Computern gleichzeitig aktiv
benutzt werden.
2.4 Der Lizenznehmer
darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die
notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Sofern das Handbuch
auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der
Lizenznehmer darf Urheberrechtsvermerke von ADVEGA nicht verändern oder
entfernen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Programm in anderer
Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu
übertragen; das Programm in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemble-Reverse-Compile)
oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht
durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist. Er
ist nicht berechtigt, das Programm zu vermieten, zu verleasen oder
Unterlizenzen zu vergeben.
2.5 Soweit dem
Lizenznehmer von ADVEGA ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die
Programme oder Werbematerialien eingeräumt worden ist oder das
Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, hat der Lizenznehmer alle Datenträger
mit Programmen, eventuellen Kopien sowie alle schriftlichen
Dokumentationen und Werbehilfen an ADVEGA zurück zu geben. Der
Lizenznehmer löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht
gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen
Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des
Lizenznehmers gegenüber ADVEGA bestehen über eine eventuelle Kündigung
oder eine Beendigung des Vertrages fort.
2.6 Für jeden Fall
der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2.1 bis 2.5 geregelten Pflichten
verspricht der Lizenznehmer der ADVEGA eine Vertragsstrafe in Höhe von
EUR 2.500,00.
3.
Vertragsangebot, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung
3.1 Der
Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Lizenznehmerantrags durch ADVEGA
oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.
3.2 Soweit der Vertrag nicht ausdrücklich befristet ist, wird er auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann dann von beiden
Parteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen zum
Monatsende gekündigt werden.
3.4 Unberührt bleibt
das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein
wichtiger Grund liegt für ADVEGA insbesondere vor, wenn
- der Lizenznehmer mit der
Zahlung der Entgelte für mehr als zwei Kalendermonate in Verzug gerät;
- der Lizenznehmer schuldhaft gegen eine der in den Ziffern 2 und 6.2
geregelten Pflichten verstößt.
3.5
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4.
Preise und Zahlung
4.1
ADVEGA ist, sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen
ist, berechtigt, die Preise jederzeit zu erhöhen. Die Änderung wird
wirksam, wenn ADVEGA innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der entsprechenden
Änderungsmitteilung beim Lizenznehmer kein Widerspruch des Lizenznehmers
zugeht. ADVEGA wird den Lizenznehmer mit der Änderungsmitteilung auf die
Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs
hinweisen. Die Preise sind Festpreise. Im Verzugsfall ist ADVEGA
berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen und
den entsprechenden Zugang zum von ADVEGA überlassenen Programm des
Lizenznehmers, auch des Kunden des Wiederverkäufers, sofort zu sperren.
4.2 Die nicht
nutzungsabhängigen Entgelte sind monatlich jeweils zum ersten eines
Kalendermonats im voraus fällig. Die nutzungsabhängigen Entgelte werden
mit Rechnungsstellung fällig.
4.3 Der
Lizenznehmer ermächtigt ADVEGA, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu
Lasten eines vom Lizenznehmer zu benennenden Kontos einzuziehen.
4.4 ADVEGA ist
berechtigt, die Aktivierung eines Programms erst nach Zahlung der für die
Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen.
4.5 Gegen unsere
Forderungen kann der Lizenznehmer nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sowie der Einrede gemäß den
§ 639 Abs. 1 BGB und § 478 Abs. 1 BGB.
5.
Rechte Dritter
ADVEGA wird
den Lizenznehmer dann gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer
Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch ADVEGA
in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden und dem Lizenznehmer
gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, wenn
der Lizenznehmer ADVEGA von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich
benachrichtigt hat und ADVEGA alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Vorgenannte
Verpflichtungen von ADVEGA entfallen, wenn Ansprüche Dritter darauf
beruhen, dass Hardware oder Programme geändert wurden oder zusammen mit
nicht von ADVEGA gelieferter Hardware oder Programmen genutzt werden.
6.
Pflichten des Lizenznehmers
6.1
Der Lizenznehmer sichert zu, dass die von ihm gemachten Daten
richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, ADVEGA jeweils unverzüglich
über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf
entsprechende Anfrage von ADVEGA binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle
Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere
- Name und postalische Anschrift des Kunde
- Name, postalische Adresse, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und
Telefax-Nummer des technischen Ansprechpartners
- Name, postalische Adresse, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und
Telefax-Nummer des administrativen Ansprechpartners.
6.2 Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, von ADVEGA zum Zwecke des Zugangs zu deren
Diensten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und ADVEGA unverzüglich
zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten
das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Lizenznehmers
Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von ADVEGA nutzen,
haftet der Lizenznehmer gegenüber ADVEGA auf Nutzungsentgelt und
Schadensersatz.
6.3 Der
Lizenznehmer testet im übrigen gründlich jedes Programm auf
Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er
mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für
Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von ADVEGA
erhält. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit
des gesamten Systems beseitigen kann.
7.
Datenschutz
7.1
ADVEGA weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene
Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.
7.2 ADVEGA weist
den Lizenznehmer ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen
in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der
Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Lizenznehmer weiß,
dass ADVEGA den Datentransfer auf dem Webserver und unter Umständen auch
weitere dort abgelegte Daten des Lizenznehmer aus technischer Sicht
jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter
Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit
einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die
Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der
Lizenznehmer vollumfänglich selbst Sorge.
Allgemeine
Preisliste für die Erstellung von Software und die Erbringung von
Diensten (PR)
Gültig
ab 01.08.2001.
1. Preise
1.1 Die Tätigkeit wird nach Aufwand berechnet zu
folgenden Stundensätzen
- Consultant: € 100,00 + MwSt.
- Senior Consultant: € 150,00 + MwSt.
Abweichende Stundensätze müssen gesondert vereinbart werden.
1.2 Ohne weitere Vereinbarung gilt der Stundensatz.
1.3 Festpreise, die die zeitbezogene Abrechnung ersetzen, müssen
gesondert vereinbart werden.
2.
Zusätzliche Kosten
2.1
Grundsätzlich findet die Tätigkeit in den Räumen des
Auftragnehmers statt. Die Tätigkeit kann außerhalb der Geschäftsräume
des Auftragnehmers durchgeführt werden. Der Auftraggeber trägt die
Kosten von Unterbringung und Fahrten. Kosten für Unterbringung und
Fahrten werden direkt mit dem jeweiligen Mitarbeiter verrechnet.
2.2 Reisezeiten
gelten als Arbeitszeiten.
2.3 Einarbeitungszeiten
gelten als Arbeitszeiten.
3.
Software Betrieb und Lizenzen
3.1
Für Lizenzen sind nur die Preise von schriftlichen Angeboten
verbindlich.
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